Das Verbot zum Öffnen und Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursports hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht wiederum von ähnlichen Erwägungen leiten lassen, wie bereits bezüglich der Verbote zum Betrieb von Fitnessstudios, von touristischen Übernachtungsangeboten, von Gastronomiebetrieben und Bars sowie von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 18, 20 und 21 SächsCoronaSchVO.
Auch soweit § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO den Vereinssport von Kindern und Jugendlichen verbietet, verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch Kontaktverringerung zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts die Weiterverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels ist das Verbot nicht ungeeignet.
Den genauen Wortlaut: