„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.“
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19. (das Urteil zum Nachlesen)
Mit dieser Leitsatzentscheidung stellt der BGH klar, dass ein Geschädigter nicht (immer sofort) auf seine Kasko-Versicherung zurückgreifen muss, um die schnelle Reparatur seines durch Fremdverschulden beschädigten Fahrzeuges zu finanzieren. Im konkreten Fall ging es um den Einwand der gegenerischen Haftpflichtversicherung, Nutzungsausfall nur für die Zeit der Reparatur (zzgl. Zeit für die Erstellung des Gutachten und zzgl. Überlegungszeit) erstatten zu müssen. Durch den Geschädigten hätte durch sofortige Inanspruchnahme der bestehenden Kaskoversicherung das Fahreug wieder viel früher zur Verfügung stehen können, so dass die Versicherung den geforderten Nutzungsausfallschaden um 27 Tage kürzte.
Dies sah der BGH aber anders.