Nach aktueller Corona-Schutzverordnung in Sachsen muss auch der Fahrer eine Maske tragen, wenn Personen unterschiedlicher Hausstände in einem Fahrzeug gemeinsam unterwegs sind. Ist dies aber nicht verboten?
Grundsätzlich gilt: der Fahrzeugführer muss erkennbar sein.
Genaueres regelt § 23 Abs. (4) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“
Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske ist demnach nicht zu beanstanden, solange der Fahrer noch erkennbar ist. Das Tragen von Sonnenbrille oder Mütze zum Mund-Nasen-Schutz empfiehlt sich aber nicht. Es droht dann ein Bußgeld in Höhe von EUR 60,00.