Der Fahrzeugführer darf sich nicht auf die Assistenzsysteme verlassen, sondern muss permanent aufmerksam sein und erforderlichenfalls eingreiefen.
Wiederholt geklärt hat die Rechtsprechung, dass ein Fahrzeugführer trotz eingeschalteten Tempomat verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten.
(OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2006- 2 Ss-OWi 200/06; AG Unna, Urteil vom 11.02.2019 – 174 OWi-923 Js 1550/18-161/18).
Auch wenn das Geschwindigkeitsregulierungssystem an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist, gilt für die aktive Kontroll- und Eingreifpflicht des Fahrzeugführers nichts anderes, denn auch dabei handelt es sich um ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers garantiert. (OLG Köln 22.09.2019)