Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen Winterreifen aufgezogen sein. An ein bestimmtes Datum ist dies nicht gebunden, jedenfalls müssen diese bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf allen vier Rädern (Pkw) aufgezogen sein
Sind keine Winterreifen aufgezogen, droht ein Bußgeld in Höhe von mindestens EUR 60,00 und ein Punkt im Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Neben dem Fahrer haftet auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung anordnet oder zulässt:
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen zu einem Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung führen. Für die Haftpflichtversicherung gilt dies nur eingeschränkt. Da diese zunächst den bei einem Dritten verursachten Schaden zu regulieren verpflichtet ist, besteht zumindest ein Regressanspruch bis zu einer Höhe von EUR 5.000,00.